Die Satzung
der
„S.T.E.R.N.-Stiftung Soziale Stadtentwicklung“
Präambel
Soziale Stadtentwicklung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Engagement,
Mitwirkungsbereitschaft, Zusammenarbeit und eine ausgeprägte Diskussionskultur von
Einzelpersonen, Gruppen, Initiativen und Institutionen aus allen Bereichen der
Zivilgesellschaft und der Stadtpolitik erfordert.
Anliegen des Stifters Theodor Winters ist die Unterstützung und Förderung von Innovationen,
Ideen, Strategien und Projekten zur Umsetzung einer sozialen und umweltgerechten
Stadtentwicklung. Die S.T.E.R.N.-Stiftung will gemeinsam mit den genannten Akteuren
Ideen sammeln, diskutieren, moderieren und Antworten finden auf stadtpolitische
Gegenwarts- und Zukunftsfragen, wie zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur
Demographie und zum Strukturwandel, zur Integration von Minderheiten, zu einer
gemeinwohlorientierten Wohnungspolitik, zur Schaffung und Erhaltung von dauerhaft
bezahlbarem Wohnraum und zur Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von öffentlichen
Räumen innerhalb der Stadt.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „S.T.E.R.N.-Stiftung Soziale Stadtentwicklung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz im Berlin.
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§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung gemäß §§ 52 ff. AO ist die Förderung
– der Wissenschaft und der Forschung,
– der Kunst und Kultur,
– des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
– des Naturschutzes,
– der Bildung,
– des Wohlfahrtwesens,
– der Völkerverständigung,
– der Entwicklungszusammenarbeit,
– der Gleichberechtigung,
– der Demokratie und
– des bürgerschaftlichen Engagements.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1) Förderung des fachlichen Austausches und Öffentlichkeitsarbeit zu
stadtentwicklungspolitischen Themen unter anderem durch Veranstaltungen,
Workshops und zeitnaher Veröffentlichungen
2) Die Förderung von Maßnahmen, Initiativen und Aufklärungskampagnen, die
den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen im Sinne des
Klimaschutzes stärken.
3) Förderung von internationaler Kooperation und Erfahrungsaustausch im Sinne
des Stiftungszwecks etwa durch Kongresse, Stipendien und gemeinsame
Positionspapiere. Etwaige Ergebnisse werden zeitnah veröffentlich.
4) Förderung von Konzepten kooperativer Stadtpolitik und von Initiativen zur
Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Entwicklung von lebendigen
Nachbarschaften.
5) Initiierung, Förderung und auch Durchführung von Studien zur Umsetzung
einer sozialintendierten Boden-, Wohnungs- und Siedlungspolitik;
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6) Die Förderung von Forschungsmaßnahmen und ihre Veröffentlichung,
insbesondere zu stadtpolitischen Zukunftsfragen und Konzepten (etwa zum
Thema Demographie und Strukturwandel oder dauerhaft bezahlbaren
Wohnraum).
7) Förderung von Maßnahmen, die einer sozial und ökologisch orientierten
Stadtentwicklung dienen, insbesondere in den Bereichen der Energie,
Gleichgewicht des Ökosystems, bestimmt durch Umwelt, Wasser, Abfall,
Konsum und Infrastruktur sowie des Klimaschutzes, insbesondere durch
Vergabe von Stipendien, und finanzielle Unterstützung von
Forschungseinrichtungen; etwaige Forschungsergebnisse werden zeitnah
veröffentlicht;
8) Die Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden zur Umsetzung von Kunstund
Kulturprojekten im öffentlichen Raum, die der gestalterischen Qualität zu
Gute kommen oder eine kritische Auseinandersetzung mit für die jeweilige
Nachbarschaft relevanten Themen fördern.
9) Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen,
Organisationen, Projekten und gemeinnützigen juristischen Personen, die im
Sinne des Stiftungszwecks tätig sind, mit der Bereitstellung von Medien,
Personal und durch finanzielle Unterstützung;
10) Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die die nachhaltige Verbesserung
der Lebensbedingungen von Menschen im Stadtraum auf ökologischem,
klimaneutralem und kooperativem Verhalten anbieten;
11) Förderung von gemeinwohlorientierten Einreichungen einschließlich
genossenschaftlich geprägten Kooperationsformen;
12) Konzeption, Betrieb und finanzielle Förderungen von Einrichtungen, die sich
in der Trägerschaft der Stiftung oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befinden und
Zwecke im Sinne des Absatz 1 verfolgen (z. B. Bildungseinrichtungen).
13) Den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und grundstückseigenen Rechten
und Gebäudeteilen zu deren Erhalt und Entwicklung zu gemeinnützigen
Zwecken.
14) Den gemeinwohlorientierten Betrieb von Wohnungen und Wohnhäusern,
insbesondere infrastrukturell angepasster Wohnformen für altersgerechte
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Nutzungen, Familien, einkommensschwache Menschen sowie Kunst- und
Kulturschaffende.
Die Stiftung kann zur Verfolgung ihres Stiftungszwecks Handreichungen und Schriften
veröffentlichen sowie Präsentationen in Medien (Fernsehen, Rundfunk, Internet
etc.), die dem vorgenannten Zweck dienlich sind, durchführen.
Der Wirkungsbereich der Stiftung erstreckt sich zunächst auf Deutschland und auf die
Zweckverwirklichungsmaßnahmen 1., 4. und 5. Soweit die Mittel der Stiftung
ausreichen, sollen aber auch weitere Zwecke und Maßnahmen der Stiftung
verwirklicht und auch der Wirkungsbereich der Stiftung nicht auf Deutschland
beschränkt bleiben.
(3) Der Stiftungszweck wird im Falle der Fördertätigkeit nach § 58 Nr. 1 AO auch
dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken beschafft oder an diese vergibt.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten
und Dienstleister heranziehen.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen aufgrund eines vom Vorstand zu
beschließenden Vorhabenplans nebst Jahresprognosen, die die Kriterien bei der
Vergabe von Förderungsmittel im Einzelnen festlegen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist
selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch einen Dienstleister i. S. des § 57
Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird.
§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen
usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§ 5
Stiftungsvermögen
(1) Die Höhe sowie die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens ergibt sich im
Einzelnen aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann
zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden, wobei
etwaige Umschichtungsgewinne nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden
müssen. Alle nachhaltigen Anlageformen sind erlaubt.
Soweit das Stiftungsvermögen auch aus der Beteiligung an der S.T.E.R.N.-
Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung GmbH besteht, ist der Vorstand
ermächtigt, auch an der Umwandlung dieser Gesellschaft in eine andere Rechtsform
u. a. durch Spaltung oder Verschmelzung mitzuwirken oder in andere Gesellschaften
einzubringen sowie umfassend Satzungsänderungen der Gesellschaft zu beschließen,
auch Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des eigenen Bezugsrechts.
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(2) Dem Stiftungskapital wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die
ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zum Stiftungskapital gehören auch
nicht wiederkehrende Leistungen, sofern der Zuwender dies bestimmt hat sowie
Zuwendungen von Todes wegen, soweit der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat.
Im Übrigen kann das Stiftungskapital auch durch die Zuschreibung unverbrauchter
Erträgnisse oder Umwidmungen von Rücklagen erhöht werden, sofern dies steuerlich
zulässig ist.
(3) Vermögensumschichtungen sind jederzeit zulässig. Im gesetzlichen zulässigen
Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung können
Umschichtungserträge in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die sowohl
dem Stiftungskapital, als auch dem Stiftungszweck zugeführt werden können.
(4) Soweit das Stiftungskapital aus Gesellschaftsanteilen an der S.T.E.R.N.-Gesellschaft
der behutsamen Stadterneuerung GmbH bestehen, dürfen diese weder verkauft,
verschenkt, gekündigt oder belastet werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen,
die gesellschafts- oder steuerrechtlich geboten sind, um die vorgenannte Gesellschaft
in ihrem Bestand zu erhalten. Im Falle einer unumgänglichen Liquidation oder
Insolvenz vorgenannter Gesellschaft werden die Stiftungsorgane mit der Maßgabe zur
Mitwirkung ermächtigt, dabei soweit möglich, den Erhalt verbliebenen
Stiftungsvermögens zu sichern.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens, den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden)
und dem nach Absatz 3 bestimmten Teil des Stiftungsvermögens.
(6) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen
zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften
des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
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(7) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach
Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Anlage- und Verwaltungsrichtlinie
zu verwalten und zu erhalten.
(8) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit deren
Zwecke mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
(9) Die Stiftung hält sich nach Maßgabe der übereinstimmenden Beschlussfassung durch
Vorstand und Stiftungsrat die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die
Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben,
im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen in angemessener Form besonders zu ehren
und finanziell zu unterstützen.
§ 6
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung
der Rechtsfähigkeit der Stiftung und endet am 31.12. desselben Jahres.
§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und ggf. ein Kuratorium,
soweit der Vorstand dieses beruft.
(2) Unbeschadet der ersten Organbesetzung (Gründungsorgane) beträgt die Amtszeit der
Organmitglieder, die gemäß § 8 Abs. 1 (Vorstand), § 9 Abs. 1 (Stiftungsrat) und § 10
Abs. 2 (Kuratorium) bestimmt werden, vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist
mehrfach zulässig. Die Berufung des Vorstandes und des Stiftungsrats ergibt sich aus
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dem Stiftungsgeschäft. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen
Mitgliedes des Vorstandes oder des Stiftungsrates bestellt das Organ, dem der
Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied
(Selbstergänzung), soweit dadurch die Mindestzahl unterschritten wird. Bei Wegfall
eines letztverbliebenen Vorstandsmitgliedes soll diese das Bestimmungsrecht für die
restliche Amtszeit ausüben.
(3) Die Organe sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus,
abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5. Sofern die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die
Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen,
die im Verhältnis zu den jeweils erwirtschafteten Erträgnissen stehen müssen.
(5) Für den über eine Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Zeitaufwand und Arbeitseinsatz
der Mitglieder des Vorstandes kann dieser mit Zustimmung des Stiftungsrats eine
pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen Verhältnis zu den
Einnahmen der Stiftung stehen und darf die Zweckerreichung einschließlich der
Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
(6) Mit Zustimmung des Stiftungsrats kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen,
soweit dessen Vergütung angemessen ist und dem gemeinwohlorientierten Zweck der
Stiftung nicht widerspricht.
(7) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist
ausgeschlossen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei (3) Personen.
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(2) Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat der Stiftungsrat rechtzeitig den
nächsten Vorstand zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der
Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl ist unverzüglich
nachzuholen. Die Selbstergänzung gemäß § 7 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden
Vorsitzenden und den Finanzvorstand.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, er vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzendes des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende sowie der
Finanzvorstand haben jeweils Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass
die beiden anderen Vorstandsmitglieder die Vertretung nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden des Vorstandes wahrnehmen dürfen.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der
sonstigen Mittel;
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen,
3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;
4. die Jahresrechnung zu legen;
5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies
erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszweckes;
8. Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats, sofern von diesem ein
entsprechender Wunsch geäußert wird.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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(6) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich, ein. Die Ladung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter
Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung
zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die
Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung
getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters
den Ausschlag. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen Beschlüsse des Vorstandes
stets seiner Zustimmung, solange er Mitglied des Vorstandes ist.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge
und Beschlüsse wiedergeben muss. Es ist eine von dem Vorsitzenden und im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Person als
Protokollführer beizuziehen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern
des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des
Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(10) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax, im Rahmen einer
Videokonferenz oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage
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sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt
werden. Absätze 7, 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(11) Soweit der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, eine
Sitzung einzuberufen. § 8 Abs. 6 bis 9 gelten sinngemäß. Ein Protokollführer ist nicht
beizuziehen.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf (5) Personen. Abgesehen vom ersten Stiftungsrat
(Gründungsstiftungsrat) und den Fällen der Selbstergänzung bei Ausscheiden eines
Mitgliedes vor Ablauf der regulären Amtszeit wird dieser von den verbliebenen
Mitgliedern nach folgender Maßgabe berufen:
Auf Vorschlag des Vorstandes wählt der Stiftungsrat seine Mitglieder, wobei
gewährleistet sein soll, dass zwei Mitglieder des Stiftungsrats Mitarbeiter der
S.T.E.R.N.-Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung GmbH oder ihres
Rechtsnachfolgers, ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung der vorgenannten
Gesellschaft oder ihres Rechtsnachfolgers angehört, ein Mitglied Familienangehöriger
des Stifters Theodors Winters (Abkömmlinge in gerader Linie) sowie eine in Anliegen
der Stiftung sachkundige Persönlichkeit sein soll.
(2) Der erste Stiftungsrat (Gründungsstiftungsrat) wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft
berufen.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Stiftungsrat seine Geschäfte bis zur Neubestellung
des Stiftungsrats fort.
(4) Der Stiftungsrat hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende
Aufgaben:
1. Beratung und Überwachung des Vorstandes;
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2. Entgegennahme der Jahresrechnung;
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;
4. Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
und die Verwendung von Stiftungsmitteln;
5. Genehmigung von Mittelvergaben durch den Vorstand, soweit dies im
Einzelfall 5.000,00 Euro und bezogen auf das Jahresergebnis 50.000,00
Euro übersteigt;
6. Genehmigung des Haushaltsplanes;
7. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
8. Genehmigung des Vorhabenplans und des Jahresprogramms;
9. Entlastung des Vorstandes;
10. turnusgemäße Wahl des Vorstandes.
(5) Der Stiftungsrat wählt abgesehen vom Gründungsstiftungsrat aus seinen Reihen den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die ersten Amtsträger sind im
Stiftungsgeschäft bestellt.
(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
beruft die Sitzungen möglichst am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch
einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens 50 % der Mitglieder
des Stiftungsrates oder auf Verlangen des Vorstandes ist eine zusätzliche außerordentliche
Sitzung einzuberufen.
(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend
sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrats mit denselben Tagesordnungspunkten
zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen
darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern
zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
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(8) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates den Ausschlag.
(9) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge
und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden
beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Stiftungsratsmitglied. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils
eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Stiftungsrates und des
Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls
ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(10) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax, per E-Mail oder im
Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates
damit einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das
Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt werden. Abs. 7,
8 finden entsprechende Anwendung; abweichend von Abs. 6 ist der Stiftungsrat
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die an dieser Abstimmung teilnehmenden Mitglieder
des Stiftungsrats.
(11) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung in den Stiftungsratssitzungen
kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium der Stiftung berät die Stiftung in allen Angelegenheiten der Verwirklichung
der Stiftungsziele.
(2) Dem Kuratorium gehört eine beliebig große Zahl von Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens an, die sich den Zielen der Stiftung in besonderer Weise verbunden fühlen.
Sie werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands auf vier (4) Jahre
berufen. Der Vorstand kann beschließen, ein Mitglied des Kuratoriums zu dessen
Vorsitzenden zu berufen.
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(3) Das Kuratorium ist regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten aus der Stiftungsarbeit
zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Jedoch soll möglichst einmal im Jahr eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden.
Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats sind berechtigt, an den Sitzungen
des Kuratoriums teilzunehmen.
(4) Vor einer Beschlussfassung des Vorstands und des Stiftungsrats zu Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung ist das Kuratorium in geeigneter Form zu hören.
Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung besitzt das Kuratorium nicht.
§ 11
Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern
keine Wiederberufung erfolgt. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt. Scheiden
Mitglieder aus dem Unternehmen S.T.E.R.N.-Gesellschaft der behutsamen
Stadterneuerung GmbH aus, endet ihre Mitgliedschaft in der Stiftung mit der
Rechtswirksamkeit des Ausscheidens.
(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres
niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt
haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung
oder aus sonstigem wichtigen Grund von einem Organ, dem es nicht
angehört, abberufen werden. Abberufungsberichtigte Organe sind nur der Vorstand
und der Stiftungsrat. Ein solch wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen
Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von
einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen
die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
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§ 12
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung,
Aufhebung, Satzungsänderung
(1) Die zuständigen Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der
dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung
ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(2) Die zuständigen Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn
der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde
und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. „Einfache“
Satzungsänderungen werden hiervon nicht berührt. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung
der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung
können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der
Änderungsbeschluss bedarf je einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes
und des Stiftungsrats. „Einfache“ Satzungsänderungen können auf gemeinsamen
Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat mit jeweils einfacher Mehrheit der Mitglieder des
jeweiligen Organs gefasst werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung dieser
Sitzung verlangen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung oder
einfache Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde
wirksam. Die Genehmigung derartiger Beschlüsse ist vom vertretungsberechtigten
Vorstand zu beantragen; eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde ist
herbeizuführen.
(5) Durch eine Änderung der Satzung darf die steuerliche Begünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigt werden.
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§ 13
Erlöschen der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten
steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen
zwecks Verwendung für die Förderung eines weiteren Zwecks in Sinne von § 2 Abs.
1.
(2) Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit
der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann
die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz.
Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck
gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest
aber möglichst nahekommt.
§ 14
Haftung
Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben
zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amtsübernahme unter
Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen zu versichern. Hierdurch soll in
erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadenersatzansprüche der Stiftung gegenüber
den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des
Grundstockkapitals ausgeschlossen wird. Die vorgenannte Verpflichtung steht unter dem
Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung des Vorstandes und des Stiftungsrates.
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§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes
des Landes Berlin in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde
die Aufsicht über die Stiftung führt.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung
zu unterrichten. Es besteht die Verpflichtung des Vorstandes, unverzüglich die jeweilige
Zusammensetzung aller Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der
Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften
der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen sowie Jahresabrechnungen
und Tätigkeitsberichte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert
vorzulegen.